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Cedric Licht
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Wirtschaftsförderung

Göbel & PartG mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Gegenstand

Gegenstand der Partnerschaft sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. §§ 2 i.V.m. 43 a Abs. 4 WPO und §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG. Die Partnerschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, welche den Gegenstand der Partnerschaft unmittelbar und mittelbar zu fördern geeignet sind. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.

Quelle: North-Data angereichert durch Informationen der LEG Thüringen

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